Norm
GSVG §133 Abs2Rechtssatz
Bei der Ausübung mehrerer selbständiger Erwerbstätigkeiten kommt es nicht auf die (unterschiedliche) wirtschaftliche Bedeutung an, sofern nur auch die weniger wirtschaftlich bedeutende tatsächlich ausgeübt wurde. Es ist auch dann auf die zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit abzustellen, wenn früher eine andere, möglicherweise höher qualifizierte selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115141Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_010OBS00101_00A0000_002