Norm
AFHG nö allgRechtssatz
Während die Pflegeberufe nach dem GuKG vorrangig der Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit und somit der Pflege von Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen, dienen, dienen die "reinen Pflegeberufe", wie etwa die Altenhilfe und Familienhilfe, vor allem der Erleichterung der Altersbeschwerden beziehungsweise - bei Familienpflege - einer besonderen Notsituation. Solche "reinen Pflegedienste" umfassen einfache Leistungen, wie zum Beispiel Hilfestellungen im psychosozialen Bereich, im hauswirtschaftlichen Bereich, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Haushaltes der alten Menschen erforderlich sind, aber auch Hilfestellung zur Förderung des körperlichen Wohlbefindens. Während die "reinen Pflegedienste" in kompetenzrechtlicher Hinsicht gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, sind die im GuKG geregelten Pflegeberufe wegen ihres Berufsbildes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache gemäß Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115067Im RIS seit
01.03.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021