Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Das Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung ist dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, ob nun bei Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten oder dem Schädiger selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114717Im RIS seit
01.03.2001Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018