TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/28 2000/15/0103

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §217;
LAO Stmk 1963 §165 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der D GmbH in G, vertreten durch Dr. Hubert Reif, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 2000, GZ 7-487-21/00-1, betreffend Festsetzung von Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit einer kommunalen Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Festsetzung des Verspätungszuschlages wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete mit Schreiben vom 30. September 1994 der mitbeteiligten Marktgemeinde den Betrieb eines Geldspielautomaten in deren Gemeindegebiet per 1. Oktober 1994 und ersuchte um monatliche bescheidmäßige Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die Abgabe nur dann bescheidmäßig festzusetzen sei, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet sei, unterlassen oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erwiesen habe.

Die Beschwerdeführerin urgierte mit Schreiben vom 29. Dezember 1994 und 13. April 1995 die monatliche bescheidmäßige Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe.

Mit Schreiben vom 14. September 1995 wurde die Beschwerdeführerin vom Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde darüber unterrichtet, dass gemäß der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde die Abgabe für Geldspielautomaten S 4.000 je Apparat und begonnenem Kalendermonat betrage. Zusätzlich sei noch eine Landes-Lustbarkeitsabgabe in Höhe von S 1.000 je Apparat und begonnenem Kalendermonat zu entrichten. Die Lustbarkeitsabgabe der Marktgemeinde sei vom Abgabepflichtigen selbst zu bemessen und bis zum 15. jeden Monats, die Landesabgabe bis spätestens 15. des Nachfolgemonats an die Marktgemeinde zu entrichten.

Am 21. September 1995 langte bei der Marktgemeinde ein von der Beschwerdeführerin gezeichnetes, durchgestrichenes Formular "Erklärung zur Landes-Lustbarkeitsabgabe" ein, welches den Vermerk trug: "Die obige schriftliche Anmeldung ist im Gesetz von 15.12.1994 nicht vorgesehen. Ich ersuche um Zustellung eines entsprechenden monatlichen Abgabebescheides."

Mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 meldete die Beschwerdeführerin die Inbetriebnahme eines weiteren Geldspielautomaten per 1. Oktober 1995 an und ersuchte neuerlich um die "Zustellung eines entsprechenden monatlichen Abgabe-Bescheides".

Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 30. Juni 1998 der mitbeteiligten Marktgemeinde mit, dass an diesem Tag sämtliche Spielautomaten an dem genannten Standort "außer Betrieb genommen" worden seien.

Am 14. Oktober 1999 fand bei der Beschwerdeführerin eine den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 30. Juni 1998 umfassende Prüfung der Lustbarkeitsabgabe statt.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 1999 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Beschwerdeführerin Landes-Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum 1. April 1994 bis 30. Juni 1998 in Höhe von S 94.000 vor.

Mit einem weiteren Bescheid vom 22. Dezember 1999 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Beschwerdeführerin Lustbarkeitsabgabe der mitbeteiligten Marktgemeinde in Höhe von S 348.000 für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 30. Juni 1998 vor. Wegen nicht fristgerechter Entrichtung in Höhe von S 327.080 werde zusätzlich ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % und wegen fehlender Abgabenerklärungen ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 10 % vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen die Vorschreibung des Säumniszuschlages und des Verspätungszuschlages zur Lustbarkeitsabgabe der mitbeteiligten Marktgemeinde. Die Anmeldung der Spielautomaten sei ordnungsgemäß und rechtzeitig durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt um bescheidmäßige Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe gebeten. Dennoch sei diese nicht erfolgt, sodass die verspätete Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe nicht von der Beschwerdeführerin zu verantworten sei.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom 10. März 2000 die Berufung als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die Lustbarkeitsabgabe den Abgabevorschriften entsprechend selbst zu berechnen und den aushaftenden Abgabenbetrag zu entrichten. Es habe für die Beschwerdeführerin keine gesetzliche Veranlassung gegeben, auf eine bescheidmäßige Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe zu warten, weil aus den Abgabevorschriften die Pflicht, die Lustbarkeitsabgabe selbst zu bemessen und zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten, ersichtlich sei. Säumnis- und Verspätungszuschlag seien daher zu Recht vorgeschrieben worden.

In ihrer Vorstellung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in zahlreichen Gemeinden der Steiermark Spielautomaten aufgestellt. Dabei sei es stets so gewesen, dass die Lustbarkeitsabgabe von den jeweiligen Gemeinden bescheidmäßig festgesetzt worden sei. Durch die bescheidmäßige Vorschreibung werde der Abgabepflichtige erst in die Lage versetzt, gegebenenfalls gegen die Lustbarkeitsabgabe sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach Einspruch zu erheben. Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde habe hinsichtlich desselben Aufstellplatzes bereits mit Bescheiden vom 5. November 1991 und 6. Dezember 1993 Lustbarkeitsabgaben festgesetzt. Die verspätete Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe liege einzig und allein im Bereich der säumigen Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, es handle sich bei der Lustbarkeitsabgabe um eine Selbstbemessungsabgabe. Mit der Anmeldung werde die Abgabenbehörde von den für die Bemessung der Steuer maßgebenden Angaben in Kenntnis gesetzt. Sie überwache in der Folge den Eingang der Zahlungen nach Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen. Würden aufgrund der Anmeldung die Abgaben entsprechend entrichtet, ergehe keine bescheidmäßige Festsetzung. Bemesse der Abgabepflichtige die Abgabe bezogen auf die Anmeldung jedoch nicht oder in geringer Höhe, seien die Abgaben bescheidmäßig festzusetzen.

Die Beschwerdeführerin sei bereits unmittelbar nach Anmeldung eines Geldspielapparates durch die mitbeteiligte Marktgemeinde ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass letztere die Abgabe nur dann mit Bescheid festzusetzen habe, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet sei, unterlassen oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erwiesen habe.

Der mitbeteiligten Marktgemeinde sei aufgrund der Anmeldung der Spielapparate durch die Beschwerdeführerin der abgabenrechtliche Sachverhalt bekannt gewesen, "sodass die Nichtbemessung zur Abgabenvorschreibung, Auferlegung eines Verspätungszuschlage und Festsetzung eines Säumniszuschlages im Hinblick auf die nicht zeitgerechte Entrichtung des Abgabenbetrages" habe führen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 des Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl für das Land Steiermark Nr. 37/1950, hat folgenden Wortlaut:

"§ 1.

Abgabenberechtigung.

(1) Die steirischen Gemeinden sind ermächtigt, anläßlich von Lustbarkeitsveranstaltungen eine Abgabe (Lustbarkeitsabgabe) einzuheben. Die Abgabe ist vom Gemeinderat ordnungsgemäß zu beschließen (…).

(2) ..."

§ 8 leg cit lautet:

"§ 8.

Anmeldung, Sicherheitsleistung.

Lustbarkeiten (Vergnügungen), die im Gemeindegebiet veranstaltet werden, sind beim Gemeindeamt anzumelden. Das Nähere bestimmen die von den Gemeinden zu erlassenden Lustbarkeitsabgabeordnungen."

§ 14a leg cit idF LGBl 34/1986 lautet:

"§ 14a

Abgabe für das Halten von Geldspielapparaten

Für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, ... (Spielapparatenovelle), beträgt die Lustbarkeitsabgabe höchstens 4000 S je Apparat und begonnenem Kalendermonat."

§ 18 Abs. 3 bis 5 der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde (Gemeinderatsbeschluss vom 16. Oktober 1986) lauten:

"(3) Für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a, Abs. 3 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes LGBl. Nr. 192/1969, in der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung der Stmk. Veranstaltungsnovelle 1986 (Spielapparatenovelle) beträgt die Lustbarkeitsabgabe S 4.000,-- je Apparat und begonnenem Kalendermonat.

(4) Die Abgabe ist bis zum 15. jeden Monats zu entrichten.

(5) Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Ausnützung überlassen ist, hat die Aufstellung des Apparates oder der Vorrichtung spätestens innerhalb von 5 Tagen dem Gemeindeamte anzuzeigen."

§ 106 Steiermärkische Landesabgabenordnung (LAO), LGBl. Nr. 158/1963, bestimmt:

"(1) Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.

(2) Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben."

§ 108 LAO idF LGBl. Nr. 34/1983 lautet:

"(1) Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen obliegt.

(2) Die Anforderung eines Säumniszuschlages (§§ 166 ff.) schließt die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nicht aus."

§ 153 LAO idF LGBl. Nr. 34/1983 bestimmt:

"(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt.

(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Mängel behebt.

..."

§ 165 Abs. 1 LAO idF LGBl. Nr. 34/1983 lautet:

"2. Säumniszuschlag

§ 165

(1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, ... ."

Die Beschwerdeführerin rügt vor dem Verwaltungsgerichtshof, der Verspätungszuschlag sei zu Unrecht verhängt worden. Ein solcher könne nur auferlegt werden, wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei und nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe dem Haftungspflichtigen obliege. Da die Selbstberechnung der Lustbarkeitsabgabe "zulässig", aber nicht verpflichtend sei, könne deren Unterlassen als Folge des Abwartens einer bescheidmäßigen Festsetzung keinen Tatbestand verwirklichen, welcher zur Verhängung eines Verspätungszuschlages führe.

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages setzt nach § 108 Stmk. LAO voraus, dass der Abgabepflichtige innerhalb einer bestimmten Frist eine Abgabenerklärung abgeben muss und dieser Verpflichtung nicht entschuldbar nicht nachkommt. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine solche Pflicht zur Abgabe einer Abgabenerklärung getroffen hat und ob sie allenfalls diese Pflicht (nicht entschuldbar) verletzt hat.

Gemäß § 8 Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetz sind die Lustbarkeiten - zu diesen zählt u.a. die Aufstellung eines Geldspielautomaten - beim Gemeindeamt anzumelden, wobei "das Nähere" die Lustbarkeitsabgabeordnungen der die Abgabe erhebenden Gemeinden bestimmen. § 18 Abs 5 Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde verpflichtet den Eigentümer oder denjenigen, dem der Apparat überlassen wurde, die Aufstellung des Apparates spätestens innerhalb von fünf Tagen dem Gemeindeamt anzuzeigen. Sonstige Erklärungspflichten sind weder dem steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetz noch der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde zu entnehmen und wurden von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch nicht behauptet.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in zwei Fällen die Aufstellung von Apparaten innerhalb der Frist des § 18 Abs 5 Lustbarkeitsabgabeordnung bei der mitbeteiligten Marktgemeinde angezeigt hat. Dass die Beschwerdeführerin Apparate ohne eine solche Anzeige aufgestellt hätte, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Vielmehr ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, dass der mitbeteiligten Marktgemeinde "durch die Anmeldung der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt bekannt" gewesen sei. Dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht zu entnehmen, welche über die Anmeldung hinausgehenden Erklärungspflichten die Beschwerdeführerin verletzt hätte. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Verspätungszuschlages sind daher schon deshalb nicht gegeben.

Zum Säumniszuschlag führt die Beschwerdeführerin aus, ihr sei mangels bescheidmäßiger Festsetzung der Abgabe deren Höhe unbekannt gewesen. Eine Abgabe in unbekannter Höhe könne jedoch nicht zwingend fällig werden.

Gemäß § 18 Abs. 3 und 4 Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde ist für das Halten von Geldspielapparaten eine Lustbarkeitsabgabe in Höhe von S 4.000 je Apparat und begonnenem Kalendermonat bis zum 15. jeden Monats zu entrichten. Aufgrund dieser unmissverständlichen Regelung, die eine objektive Säumnisfolge zum Inhalt hat, kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, ihr sei die Höhe der zu entrichtenden Lustbarkeitsabgabe unbekannt geblieben. Darüber hinaus hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Oktober 1994 und 14. September 1995 mitgeteilt, wie die Lustbarkeitsabgabe der mitbeteiligten Marktgemeinde zu berechnen und wann sie zu entrichten sei. Auch ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe bewahrt den Abgabepflichtigen nicht davor, säumig zu werden, wenn er nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die Selbstbemessungsabgaben entrichtet.

Da die Beschwerdeführerin bis zum Fälligkeitstag (15. jeden Monats) die Lustbarkeitsabgabe nicht entrichtet hatte, kann die Verhängung des Säumniszuschlages nicht als rechtswidrig erachtet werden.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die belangte Behörde und die mitbeteiligte Marktgemeinde gegen den in § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG verankerten Grundsatz der Raschheit des Verfahrens verstoßen hätten, ist schon entgegenzuhalten, dass die am 26. April 2000 bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingebrachte Vorstellung bereits am 16. Mai 2000 entschieden worden ist, sodass von einer Verfahrensverzögerung nicht gesprochen werden kann.

Da sich die Festsetzung des Verspätungszuschlages als rechtswidrig erwiesen hat, war der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Oktober 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150103.X00

Im RIS seit

24.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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