Norm
ABGB §904 IIRechtssatz
Bei beiden Arten der Stundung ist die Beurteilung in sich geschlossener selbständiger Tatbestände erforderlich. Wird die Stundungsfrage im Zusammenhang mit dem Verjährungseinwand in zweiter Instanz nicht mehr aufgeworfen, so kann sie in dritter Instanz auch im Rahmen der Rechtsrüge nicht mehr aufgerollt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114864Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0010OB00014_01T0000_001