RS OGH 2001/1/30 1Ob14/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

ABGB §904 II
ABGB §1478
ZPO §503 Z4 E2c
ZPO §503 Z4 E4c6

Rechtssatz

Bei beiden Arten der Stundung ist die Beurteilung in sich geschlossener selbständiger Tatbestände erforderlich. Wird die Stundungsfrage im Zusammenhang mit dem Verjährungseinwand in zweiter Instanz nicht mehr aufgeworfen, so kann sie in dritter Instanz auch im Rahmen der Rechtsrüge nicht mehr aufgerollt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114864

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00014_01T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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