Norm
EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 Art2Rechtssatz
Eine nationale Regelung, die eine Öffnungsklausel enthält, überschreitet die Ausnahmebefugnis nicht, wenn sie den männlichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall garantiert, dass die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden, und dass der den weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere dieser Kriterien zugunsten des männlichen Bewerbers überwiegen; solche Kriterien dürfen allerdings gegenüber den weiblichen Bewerbern keine diskriminierende Wirkung haben (so Urteil des EuGH vom 11. November 1997 in der Rs C-409/95 - Marschall, Slg 1997, 6363).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114713Im RIS seit
01.03.2001Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011