RS OGH 2001/1/30 1Ob80/00x, 8ObA35/10w

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 Art2

Rechtssatz

Eine nationale Regelung, die eine Öffnungsklausel enthält, überschreitet die Ausnahmebefugnis nicht, wenn sie den männlichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall garantiert, dass die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden, und dass der den weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere dieser Kriterien zugunsten des männlichen Bewerbers überwiegen; solche Kriterien dürfen allerdings gegenüber den weiblichen Bewerbern keine diskriminierende Wirkung haben (so Urteil des EuGH vom 11. November 1997 in der Rs C-409/95 - Marschall, Slg 1997, 6363).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 80/00x
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 80/00x
    Veröff: SZ 74/15
  • 8 ObA 35/10w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 ObA 35/10w
    Auch; Beisatz: Die Beachtung der Öffnungsklausel (hier: § 11b B-GlBG idF BGBl I Nr 65/2004) ist zwingender Bestandteil eines mangelfreien Besetzungsverfahrens. Sie muss in jedem Einzelfall garantieren, dass die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden. Die Prüfung der wichtigen Gründe, die für die Anstellung des männlichen Bewerbers ausschlaggebend sein können, kann sich dabei nicht auf die ausdrücklich in der Ausschreibung genannten Kriterien beschränken. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114713

Im RIS seit

01.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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