RS OGH 2001/1/30 1Ob294/00t, 8Ob294/01w, 1Ob110/02m, 2Ob275/08t, 4Ob137/17a

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

ZPO §226 A2
ZPO §226 B10

Rechtssatz

Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114624

Im RIS seit

01.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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