Norm
StGB §302Rechtssatz
Ebenso wie privat erworbenes Wissen einen Beamten nicht zu amtlicher Tätigkeit verpflichtet (weil der Staat darauf kein Recht hat), wird umgekehrt die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Möglichkeit, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) und jenes auf Verschwiegenheit von bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen (§ 9 KAG) zu durchbrechen, ohne dienstliche Rechtfertigung und solcherart rechtsschädigend von Beamten in Anspruch genommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114637Im RIS seit
01.03.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017