RS OGH 2001/1/30 14Os6/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

StGB §129

Rechtssatz

Um einen Diebstahl nach § 129 StGB zu qualifizieren, muss ein dort erwähntes Verhalten bei und nicht erst nach der Sachwegnahme gesetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114641

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0140OS00006_0100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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