Norm
ABGB §140 CaRechtssatz
Der - dem Pflichtschulalter entwachsene, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähige - Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch wegen (fiktiver) Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen. Solange demnach der - arbeitsfähige - Minderjährige sich zielstrebig bemüht, einen (neuen) Arbeitsplatz zu finden, bleibt sein Unterhaltsanspruch bestehen. In einem solchen Fall lässt der, wenn auch verschuldete, Verlust des Arbeitsplatzes nicht den Schluss zu, dass der Minderjährige arbeitsunwillig wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114658Im RIS seit
01.03.2001Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021