Norm
ZPO §327Rechtssatz
Ein Gutachten ist grundsätzlich nicht "höherrangig" zu bewerten als die Äußerung eines Kindes im Zuge einer Befundaufnahme, vielmehr ist das Gutachten, das auf einem ganz bestimmten Befund aufzubauen hat, nur eines von vielen Beweismitteln, das ebenso wie alle anderen Beweismittel der freien richterlichen Würdigung unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114627Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0010OB00004_01X0000_002