RS OGH 2001/1/30 1Ob80/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 Art2
B-GBG §43

Rechtssatz

Es ist zulässig, bestimmte positive und negative Kriterien heranzuziehen, die, obwohl sie geschlechtsneutral formuliert sind und sich somit auch zugunsten von Männern auswirken können, im Allgemeinen Frauen begünstigen. Die Kriterien müssen in transparenter und nachprüfbarer Weise angewandt werden, um jede willkürliche Beurteilung der Qualifikation der Bewerber auszuschließen. Jedenfalls muss die besondere persönliche Lage aller Bewerber berücksichtigt werden (so Urteil des EuGH vom 28. März 2000 in der Rs C-158/97 - Badeck ua, Urteils des EuGH vom 6. Juli 2000 in der Rs C-407/98 - Abrahamsson ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114715

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00080_00X0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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