RS OGH 2001/1/30 1Ob24/01p, 8Ob159/01t, 8Ob160/01i, 8Ob157/01y, 8ObA164/01b, 8Ob158/01w, 8ObS295/00s

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

ZPO §235 Abs5 B1
ZPO §502 HI2
ZPO §528 Abs1 L
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1b
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1c

Rechtssatz

Die Frage, ob sich aus dem Inhalt der Klage in einer auch für die Parteien klaren und eindeutigen Weise ergibt, welches Rechtssubjekt vom Kläger belangt werden sollte, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls und bildet grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114709

Im RIS seit

01.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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