RS OGH 2001/1/30 1Ob295/00i, 3Ob195/02a, 8ObA45/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

EO §382 Z8 lita IVB
EO §394 Abs1

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hält - trotz Kritik in Teilen des Schrifttums - an seiner Ansicht fest, dass (auch) einstweiliger, ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs gezahlter Unterhalt nur soweit zurückgefordert werden kann, als er nicht gutgläubig verbraucht wurde. Eine auf § 394 EO gestützte gänzliche Rückforderung anspruchslos gezahlten Unterhalts ungeachtet der Frage nach seinem gutgläubigen Verbrauch scheidet aus.

Der Leistungsempfänger ist schon dann schlechtgläubig, wenn er sich unter Heranziehung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs des Umstands bewusst sein muss, dass sich die richterliche Beurteilung zu seinem Nachteil auswirken könnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 295/00i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 295/00i
  • 3 Ob 195/02a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 195/02a
    Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof hält - trotz Kritik in Teilen des Schrifttums - an seiner Ansicht fest, dass (auch) einstweiliger, ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs gezahlter Unterhalt nur soweit zurückgefordert werden kann, als er nicht gutgläubig verbraucht wurde. Eine auf § 394 EO gestützte gänzliche Rückforderung anspruchslos gezahlten Unterhalts ungeachtet der Frage nach seinem gutgläubigen Verbrauch scheidet aus. (T1); Veröff: SZ 2002/112
  • 8 ObA 45/16z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 ObA 45/16z
    Auch; Beisatz: Bei rechtsgrundlos gezahltem Arbeitsentgelt, dem Unterhaltscharakter zukommt und das gutgläubig verbraucht wurde, wird grundsätzlich eine Rückforderbarkeit verneint. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114707

Im RIS seit

01.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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