RS OGH 2001/1/30 4Ob333/00z (4Ob10/01a), 1Ob88/01z, 6Ob22/02g (6Ob23/02d), 4Ob36/03b, 4Ob32/04s, 3Ob

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

EO §389 IIIB
EO §389 VB

Rechtssatz

Selbst wenn ein neuer Sicherungsantrag wegen neuer Bescheinigungsmittel für zulässig erachtet wird, so kann dies jedenfalls im zweiseitig gewordenen Verfahren immer nur für Bescheinigungsmittel gelten, die der Antragsteller noch nicht beibringen konnte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 333/00z
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 333/00z
    Veröff: SZ 74/16
  • 1 Ob 88/01z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 88/01z
    Beisatz: Die Notwendigkeit, neue Anträge auf Ersatz von Vermögensnachteilen gemäß § 394 EO wegen neuer Bescheinigungsmittel jedenfalls nicht unbeschränkt zuzulassen, ist zu bejahen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller solche Anträge beliebig oft wiederholt und damit den Antragsgegner dazu zwingt, sich in immer neue Verfahren nach § 394 EO einzulassen. (T1)
  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin war im Verfahren über ihren ersten Antrag auf Zuspruch vorläufigen Unterhaltes gar nicht in der Lage, die im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel für ihre Einkommenslosigkeit in dem von ihrem zweiten Sicherungsantrag allein betroffenen Zeitraum vorzulegen. (T2)
  • 4 Ob 36/03b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 36/03b
    Vgl auch; Beisatz: Auch im Provisorialverfahren ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (§ 411 ZPO) zu beachten, weshalb auch nicht gleichzeitig zwei identische Sicherungsanträge anhängig gemacht werden können (Streitanhängigkeit als Vorläufer der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft). Ein neuer Antrag kann grundsätzlich nur bei Änderungen im Anspruchssachverhalt oder Gefährdungssachverhalt gestellt werden. (T3)
  • 4 Ob 32/04s
    Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 32/04s
    Beis wie T3
  • 3 Ob 155/04x
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 155/04x
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 160/06t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 160/06t
    Auch; Beisatz: Nachträgliche Änderungen im Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt ermöglichen einen neuen Sicherungsantrag. (T4); Beisatz: Hier: Neufassung der Ansprüche des Gebrauchsmusters durch den Obersten Patent- und Markensenat und eine behauptete neue Eingriffshandlung der Beklagten. (T5)
  • 7 Ob 8/14y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 8/14y
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114774

Im RIS seit

01.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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