RS OGH 2001/1/30 10ObS357/00y

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

GuKG §84

Rechtssatz

In der Pflegehilfe nach dem GuKG gibt es auch einen eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich, nämlich die soziale Betreuung der Patienten und die Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Zu der "sozialen Betreuung" zählen insbesondere der alltägliche Umgang mit den Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen, die Führung von Gesprächen, die Förderung der Kommunikation im sozialen Umfeld und die Berücksichtigung individueller religiöser Bedürfnisse.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115066

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_010OBS00357_00Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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