Norm
EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 Art2Rechtssatz
Eine nationale Regelung, die den Bewerberinnen in Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation den Vorrang einräumt, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn a) sie weiblichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber besitzen, keinen automatischen und unbedingten Vorrang einräumt und b) die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der die besondere persönliche Lage aller - somit auch der männlichen - Bewerber berücksichtigt wird (so Urteil des EuGH vom 28. März 2000 in der Rs C-158/97 - Badeck ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114714Im RIS seit
01.03.2001Zuletzt aktualisiert am
14.05.2012