Norm
StPO §281 Abs1 Z5 CRechtssatz
Beabsichtigt der Oberste Gerichtshof in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Subsumtionsrüge des Staatsanwaltes auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen in der Sache selbst zu erkennen, prüft er zuvor von Amts wegen sowohl deren aus § 281 Abs 1 Z 5 einwandfreies Zustandekommen, als auch, ob gegen die Konstatierungen erhebliche Bedenken bestehen (§ 281 Abs 1 Z 5a).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114638Im RIS seit
01.03.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022