Norm
StGB §70Rechtssatz
Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist mit dem schwerst einschlägig getrübten Vorleben der Angeklagten, der Beschäftigungslosigkeit und insbesondere mit dem äußerst professionellen Vorgehen logisch einwandfrei und hinlänglich begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114744Im RIS seit
02.03.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019