RS OGH 2001/1/31 13Os143/00 (13Os144/00), 12Os8/08f, 12Os26/15p, 11Os42/15h, 12Os23/15x, 12Os77/16i,

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Norm

StGB §70
StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Z5 B

Rechtssatz

Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist mit dem schwerst einschlägig getrübten Vorleben der Angeklagten, der Beschäftigungslosigkeit und insbesondere mit dem äußerst professionellen Vorgehen logisch einwandfrei und hinlänglich begründet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114744

Im RIS seit

02.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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