Norm
StPO §313Rechtssatz
Hat sich der Angeklagte selbst nicht mit Volltrunkenheit verantwortet, sondern lediglich behauptet, die Tat im alkoholisierten Zustand begangen zu haben und dabei die Vorgänge im Einzelnen und ohne Erinnerungslücken geschildert und haben die psychologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten keinerlei Hinweise auf eine Volltrunkenheit des Angeklagten ergeben, besteht weder ein Anlass für eine entsprechende Zusatzfrage, noch kann aus der Unterlassung einer Eventualfragestellung nach § 287 StGB Nichtigkeit abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114643Im RIS seit
02.03.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021