RS OGH 2001/2/14 7Ob316/00x, 10Ob53/04y, 6Ob150/05k, 2Ob258/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2001
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Norm

B-VG Art94
EGJN ArtIX Abs2
EGJN ArtIX Abs3
JN §27a Abs2
JN §42 Abs1 Af
JN §42 Abs2 B

Rechtssatz

Ob eine Person in Österreich Immunität genießt, ist vom Gericht selbst festzustellen. Im Zweifelsfall hat es hierüber die Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen (Art IX Abs 3 EGJN). Wegen des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG) ist das Gericht jedoch an diese Erklärung rechtlich nicht gebunden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 316/00x
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 316/00x
    Veröff: SZ 74/20
  • 10 Ob 53/04y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 Ob 53/04y
    Veröff: SZ 2004/176
  • 6 Ob 150/05k
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 150/05k
    Beisatz: Hier: Da die Ableitung eines absoluten Immunitätsschutzes für ständige Vertreter der UN-Mitgliedstaaten (ständiger Vertreter bei einer einrichtung der OSZE) aber jedenfalls zu Zweifeln Anlass gibt, ist es erforderlich, beim Bundesministerium für Justiz eine Erklärung iSd ArtIX Abs3 JN einzuholen. (T1); Veröff: SZ 2005/175
  • 2 Ob 258/05p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 2 Ob 258/05p
    Auch; nur: Ob eine Person in Österreich Immunität genießt, ist vom Gericht selbst festzustellen. Im Zweifelsfall hat es hierüber die Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen (Art IX Abs 3 EGJN). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114977

Dokumentnummer

JJR_20010214_OGH0002_0070OB00316_00X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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