Norm
B-VG Art94Rechtssatz
Ob eine Person in Österreich Immunität genießt, ist vom Gericht selbst festzustellen. Im Zweifelsfall hat es hierüber die Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen (Art IX Abs 3 EGJN). Wegen des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG) ist das Gericht jedoch an diese Erklärung rechtlich nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114977Dokumentnummer
JJR_20010214_OGH0002_0070OB00316_00X0000_002