RS OGH 2001/2/14 7Ob316/00x, 2Ob258/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2001
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Norm

EGJN ArtIX
JN §27a Abs2
JN §42 Abs1 Aa
JN §42 Abs2 B

Rechtssatz

Ausländische Staatsoberhäupter sind kraft ihres Amtes jedenfalls für die Dauer ihrer Amtstätigkeit der nationalen Rechtsordnung, also der Gerichtsgewalt und Zwangsgewalt, anderer Staaten entzogen. Darüber hinaus sind sie auch hinsichtlich ihrer Privatakte von der inländischen Gerichtsbarkeit (Jurisdiktion) ausgenommen. Insoweit genießen sie nicht bloß (für ihr amtliches Handeln) funktionelle, sondern auch in Bezug auf ihre privaten Akte absolute Immunität, welche kraft Völkergewohnheitsrechtes auch auf die engsten im gemeinsamen Haushalt mit ihnen lebenden Familienangehörigen erstreckt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 316/00x
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 316/00x
    Veröff: SZ 74/20
  • 2 Ob 258/05p
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 2 Ob 258/05p
    Vgl; nur: Ausländische Staatsoberhäupter sind kraft ihres Amtes jedenfalls für die Dauer ihrer Amtstätigkeit der nationalen Rechtsordnung, also der Gerichtsgewalt und Zwangsgewalt, anderer Staaten entzogen. Darüber hinaus sind sie auch hinsichtlich ihrer Privatakte von der inländischen Gerichtsbarkeit (Jurisdiktion) ausgenommen. Insoweit genießen sie nicht bloß (für ihr amtliches Handeln) funktionelle, sondern auch in Bezug auf ihre privaten Akte absolute Immunität. (T1); Beisatz: Hier: Anschneiden der Immunitätsfrage in Bezug auf ausländischen Außenminister. (T2); Veröff: SZ 2007/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114976

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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