Norm
EGJN ArtIXRechtssatz
Ausländische Staatsoberhäupter sind kraft ihres Amtes jedenfalls für die Dauer ihrer Amtstätigkeit der nationalen Rechtsordnung, also der Gerichtsgewalt und Zwangsgewalt, anderer Staaten entzogen. Darüber hinaus sind sie auch hinsichtlich ihrer Privatakte von der inländischen Gerichtsbarkeit (Jurisdiktion) ausgenommen. Insoweit genießen sie nicht bloß (für ihr amtliches Handeln) funktionelle, sondern auch in Bezug auf ihre privaten Akte absolute Immunität, welche kraft Völkergewohnheitsrechtes auch auf die engsten im gemeinsamen Haushalt mit ihnen lebenden Familienangehörigen erstreckt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114976Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009