- 7 Ob 165/00s
- 7 Ob 38/01s
Auch; nur: Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. (T1)
Beisatz: Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist. Dabei unterliegen anwaltliche Leistungen innerhalb der EU dem Normalsteuersatz. Dieser beträgt in Deutschland seit 1. 4. 1998 16 %. (T2)
- 7 Ob 320/00k
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 66/01h
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 4 Ob 199/01w
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass die beklagte Gesellschaft ihr Unternehmen in Deutschland betreibt, gelten die Leistungen ihres Rechtsfreunds als in Deutschland erbracht und unterliegen daher nicht der österreichischen Umsatzsteuer. (T3)
- 6 Ob 275/01m
Auch; Beisatz: Die Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Klienten unterliegen der ausländischen Umsatzsteuerregelung. Diese ist im Kostenverzeichnis zu behaupten und zu bescheinigen (
4 Ob 199/01w). (T4)
- 6 Ob 147/02i
Auch; Beis wie T4
- 2 Ob 253/03z
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist. (T5)
Beisatz: Hier betrug in Italien der Normalsteuersatz im maßgeblichen Zeitpunkt 20%. (T6)
- 8 ObA 88/04f
Auch; Beis ähnlich T3
Veröff: SZ 2004/152
- 6 Ob 190/05t
- 7 Ob 252/05t
Vgl auch; Beis wie T4
- 6 Ob 64/06i
- 7 Ob 203/10v
Auch; nur: Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess - kommentarlos - 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen. (T7)
- 7 Ob 189/11m
Entscheidungstext OGH 09.05.2012 7 Ob 189/11m
nur T7
Veröff: SZ 2012/54
- 3 Ob 127/12s
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 127/12s
Auch; Veröff: SZ 2012/93
- 4 Ob 30/12h
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 30/12h
Vgl; Beisatz: Für die Frage der Umsatzsteuerpflicht bei Leistungen eines Schiedsrichters ist durch Auslegung des Schiedsrichtervertrags bzw der Schiedsordnung einer institutionellen Schiedsorganisation zu ermitteln, wer Leistungsempfänger ist (die Parteien oder das institutionelle Schiedsgericht) und auf jenen Ort abzustellen, an dem dieser sein Unternehmen betreibt (Bestimmungslandprinzip); gegebenenfalls ist die steuerbare Leistung zu teilen. (T8)
Veröff: SZ 2012/92
- 7 Ob 111/12t
Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 111/12t
nur T7; Veröff: SZ 2012/96
- 7 Ob 232/12m
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 232/12m
nur T7; Veröff: SZ 2013/6
- 4 Ob 174/13m
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 174/13m
- 4 Ob 59/14a
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 59/14a
Beis wie T5
- 4 Ob 109/15f
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 109/15f
Auch; nur: Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt (hier: Japan), kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird. (T9)
- 4 Ob 163/15x
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 163/15x
Auch
- 4 Ob 183/15p
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 183/15p
Auch; Beisatz: Hier: Zuspruch der deutschen Umsatzsteuer. (T10); Veröff: SZ 2016/7
- 3 Ob 202/16a
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 202/16a
Auch; nur T1; Beis wie T4; nur T7
- 2 Ob 196/15k
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 2 Ob 196/15k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuspruch der (verzichteten) spanischen Umsatzsteuer. (T11)
- 2 Nc 1/17w
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 2 Nc 1/17w
Auch; Beisatz: Da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat, ist lediglich die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer (19%) zuzusprechen. (T12)
- 5 Ob 68/17m
Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 68/17m
Beis wie T4
- 4 Ob 159/17m
Beis wie T12
- 8 Ob 12/17y
Beisatz: Hier: Schweiz. (T13)
- 4 Ob 29/18w
Auch; Beis wie T4; nur T7; nur T9
- 7 Ob 157/18s
Auch
- 6 Ob 22/19g
Auch; nur T1
- 4 Ob 10/19b
Beis wie T13
- 1 Ob 5/20x
Vgl; Beisatz: Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Klienten, der nicht Unternehmer ist, unterliegen nach
§ 3a Abs 14 Z 4 UStG 1994 nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als am Wohnsitz des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen daher jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger wohnt, zu entrichten ist. Dass für die angesprochenen Leistungen in Deutschland eine Umsatzsteuerpflicht besteht, wäre dem Grunde und der Höhe nach zu behaupten und zu bescheinigen gewesen (
§ 54 Abs 1 ZPO). Den Klägern ist der Ersatz ihrer Vertretungskosten daher ohne Umsatzsteuer zuzusprechen (vgl etwa 4 Ob 112/15x mwN). (T14)
- 2 Ob 123/19f
Beis wie T12
- 8 Ob 35/20k
Beis wie T10
- 3 Ob 73/20m
Ausdrücklich gegenteilig zu Beis wie T14; Beisatz: Für Leistungen an einen im Gemeinschaftsgebiet wohnhaften Nichtunternehmer gilt das Unternehmerortprinzip. (T15)
- 2 Ob 212/20w
- 8 Ob 14/22z
- 4 Ob 30/22y
Vgl; Beisatz: Hier: Höhe des britischen Umsatzsteuersatzes weder behauptet noch bescheinigt. (T16)