Norm
EGJN ArtIXRechtssatz
Im Zusammenhang mit dem Immunitätsschutz für (ehemalige) Staatsoberhäupter wird von der internationalen Völkergemeinschaft immer mehr dann eine Begrenzung dieser Privilegierung gefordert und diese auch von Gerichten und Justizbehörden für unbeachtlich erklärt, wenn es um besonders qualifizierte Völkerrechtsbrüche (wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Folterhandlungen, also Menschenrechtsverletzungen schlechthin) geht, die nicht zum amtlichen Handeln eines Staatsoberhauptes gezählt werden können und dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114978Dokumentnummer
JJR_20010214_OGH0002_0070OB00316_00X0000_003