RS OGH 2001/2/14 13Os152/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2001
beobachten
merken

Norm

StGB §15 Abs1 B1
StGB §223 Abs1
StGB §224

Rechtssatz

Das Vergehen nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB ist dann vollendet, wenn ein den Vorstellungen des Täters entsprechendes, subjektiv täuschungstaugliches Falsifikat entstanden ist. Bis dahin liegt Versuch vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0006176

Dokumentnummer

JJR_20010214_OGH0002_0130OS00152_0000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten