Norm
ZPO §266 AIIIRechtssatz
Dem Beweis vom Hörensagen (Zeugenaussage über die Wahrnehmungen eines Dritten) ist im allgemeinen mit Vorsicht zu begegnen; er kann aber herangezogen werden, wenn kein unmittelbarer Beweis zur Verfügung steht und ist dann vom Richter frei zu würdigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
sachliche UnmittelbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114723Im RIS seit
16.03.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022