Norm
ASVG §133 Abs2Rechtssatz
Ob eine im Ausland angebotene Behandlungsmethode dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, ist bei komplexen Therapieeinsätzen nicht anhand der Einzelelemente, sondern aufgrund einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller eingesetzten Maßnahmen zu beurteilen.
Veröff: SGb 2001,519
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2001:RS0115599Im RIS seit
16.03.2001Zuletzt aktualisiert am
26.02.2014