Norm
IESG §3a Abs3Rechtssatz
Die mangelnde Erklärung eines Austritts wegen Verzuges mit der Entgeltzahlung für den Monat der Ausgleichseröffnung selbst, führt nicht zum Verlust der Sicherung. Vielmehr ist der Monat der Ausgleichseröffnung unabhängig von einem allfälligen Austritt gesichert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114760Dokumentnummer
JJR_20010215_OGH0002_008OBS00019_01D0000_002