Norm
IESG §3a Abs1Rechtssatz
Wenn einmal ein Insolvenztatbestand im Sinne der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens eingetreten ist, ändert auch die spätere Eröffnung eines Anschlusskonkurses nichts daran, dass für die nach Ausgleichseröffnung bis zur Konkurseröffnung anfallenden laufenden Entgelte nicht mehr § 3a Abs 1 IESG zur Anwendung gelangt. In der Zeit zwischen der Ausgleichseröffnung und der Eröffnung des Anschlusskonkurses sind die Bestimmungen des § 3a Abs 3 IESG über den Ausgleich heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114759Dokumentnummer
JJR_20010215_OGH0002_008OBS00019_01D0000_001