RS OGH 2001/2/20 10ObS2/01v, 10ObS217/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2001
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Norm

ASVG §89 Abs3 Z1
AbkSozSi Österreich - BRD allg

Rechtssatz

Es besteht weder ein Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich noch eine innerstaatliche Verordnung dahingehend, dass bei wechselseitigem Aufenthalt der Versicherten kein Ruhen der Geldleistungen in der Krankenversicherung eintritt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114924

Dokumentnummer

JJR_20010220_OGH0002_010OBS00002_01V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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