Norm
ASVG §89 Abs3 Z2Rechtssatz
Die Genehmigung nach Art 22 Abs 1 lit c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 darf nach Art 22 Abs 2 zweiter Satz dieser Verordnung nicht verweigert werden, wenn die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet der Betreffende wohnt, und wenn er in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit diese Behandlung nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der für diese Behandlungen in dem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, normalerweise erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114925Dokumentnummer
JJR_20010220_OGH0002_010OBS00002_01V0000_004