Norm
EheG §69 Abs3Rechtssatz
Der Anspruch auf Unterhalt nach Billigkeit im Sinn des § 69 Abs 3 EheG steht gegen den geschiedenen Gatten nur insoweit zu, als keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen - oder keinen ausreichenden - Unterhalt schulden, sie somit den Unterhalt überhaupt nicht oder nur unter Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts (unter Mitberücksichtigung ihrer sonstigen Sorgepflichten) gewähren könnten. Der Grundsatz der Subsidiarität der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten gilt dann nicht, wenn er nicht der Billigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn der geschiedene Ehegatte über ein derart hohes Einkommen verfügt, das jenes der primär unterhaltspflichtigen Kinder um ein Vielfaches übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114831Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010