RS OGH 2001/2/22 6Ob9/01v, 6Ob131/01k, 1Ob190/06g, 6Ob212/08g

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Norm

EheG §69 Abs3
EheG §71

Rechtssatz

Der Anspruch auf Unterhalt nach Billigkeit im Sinn des § 69 Abs 3 EheG steht gegen den geschiedenen Gatten nur insoweit zu, als keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen - oder keinen ausreichenden - Unterhalt schulden, sie somit den Unterhalt überhaupt nicht oder nur unter Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts (unter Mitberücksichtigung ihrer sonstigen Sorgepflichten) gewähren könnten. Der Grundsatz der Subsidiarität der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten gilt dann nicht, wenn er nicht der Billigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn der geschiedene Ehegatte über ein derart hohes Einkommen verfügt, das jenes der primär unterhaltspflichtigen Kinder um ein Vielfaches übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 9/01v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 9/01v
  • 6 Ob 131/01k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 131/01k
    Beisatz: Mit dem EheRÄG 1999 wurde der Satzteil "und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten" zwar im § 68 EheG, nicht aber im § 69 Abs 3 EheG aufgehoben und sogar in dem neu geschaffenen § 69a Abs 2 EheG fortgeschrieben. Angesichts dieser Legistik und der unterschiedlichen Tatbestände von Scheidungen mit und ohne Verschuldensausspruch bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers und damit für eine teleologische Reduktion des § 69 Abs 3 EheG. (T1); Veröff: SZ 2002/16
  • 1 Ob 190/06g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 190/06g
    nur: Der Anspruch auf Unterhalt nach Billigkeit im Sinn des § 69 Abs 3 EheG steht gegen den geschiedenen Gatten nur insoweit zu, als keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen - oder keinen ausreichenden - Unterhalt schulden, sie somit den Unterhalt überhaupt nicht oder nur unter Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts (unter Mitberücksichtigung ihrer sonstigen Sorgepflichten) gewähren könnten. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Die Ansicht, der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten gemäß § 69 Abs 3 EheG sei im Verhältnis zu allfälligen Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte des Unterhaltsklägers subsidiär, beruht auf einer gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T3); Veröff: SZ 2006/154
  • 6 Ob 212/08g
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 212/08g
    Bem: Hier: Krankheitsbedingte Mehrbedürfnisse sind durch Leistungen der primär unterhaltspflichtigen Söhne, von denen einer im gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin lebt, gedeckt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114831

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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