RS OGH 2001/2/22 6Ob9/01v, 6Ob131/01k, 1Ob190/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2001
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Norm

EheG aF §68
EheG §69 Abs3
EheG §71
EheG idF 1999 §68

Rechtssatz

Die für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG idF vor EheRÄG 1999 geltenden Grundsätze über das Verhältnis des Anspruches auf Billigkeitsunterhalt gegen den geschiedenen Ehegatten zum Unterhaltsanspruch gegenüber den in § 71 EheG genannten Verwandten können auch auf Unterhaltsansprüche nach § 69 Abs 3 EheG angewendet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 9/01v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 9/01v
  • 6 Ob 131/01k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 131/01k
    Beisatz: Mit dem EheRÄG 1999 wurde der Satzteil "und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten" zwar im § 68 EheG, nicht aber im § 69 Abs 3 EheG aufgehoben und sogar in dem neu geschaffenen § 69a Abs 2 EheG fortgeschrieben. Angesichts dieser Legistik und der unterschiedlichen Tatbestände von Scheidungen mit und ohne Verschuldensausspruch bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers und damit für eine teleologische Reduktion des § 69 Abs 3 EheG. (T1); Veröff: SZ 2002/16
  • 1 Ob 190/06g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 190/06g
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs gemäß §69 Abs3 EheG ist gewöhnlich nicht zu prüfen, welchem der geschiedenen Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung anzulasten ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114830

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00009_01V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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