RS OGH 2001/2/22 6Ob9/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2001
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Norm

EheG §69 Abs3

Rechtssatz

Eine Berücksichtigung des Vermögensstammes des Unterhaltsberechtigten setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte daraus seinen Unterhaltsbedarf decken kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114833

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00009_01V0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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