Norm
ABGB §1330 Abs2 BIVRechtssatz
Der Äquivalenzgrundsatz gilt auch für die Veröffentlichung des Widerrufs nach § 1330 ABGB. Er gibt sich schon aus dem Beseitigungsanspruch. Es ist nicht notwendig, einen größeren Personenkreis über den Sachverhalt zu informieren, als denjenigen, der über die ehrverletzende Äußerung bereits Kenntnis erlangt hat oder zumindest erlangt haben konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114844Im RIS seit
24.03.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015