Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIRechtssatz
Die Aufnahme von Tatsachen in eine Homepage beziehungsweise in deren Unterverzeichnisse, die von dieser aus abgefragt werden können, erfüllt den Tatbestand der Verbreitung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114804Im RIS seit
24.03.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018