Norm
KO §49 Abs1Rechtssatz
Sondermassekosten liegen dann vor, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut besteht. Wenn ein den Verwertungserlös mindernder Anspruch des Erwerbers der Sondermasse (hier: Preisminderungsanspruch) besteht, steht den Absonderungsgläubigern nur ein entsprechend geminderter Verwertungserlös zur Verfügung. Den Erwerber einer Sondermasse mit einem Anspruch aus einer Leistungsstörung des Veräußerungsgeschäfts auf die allgemeine Masse zu Lasten der übrigen Gläubiger zu verweisen, wäre nicht sachgerecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114697Im RIS seit
24.03.2001Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011