RS OLG Wien 2001/02/22 17R242/00h

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 23 Abs 9 RAT ist in ausdehnender Auslegung des § 23 Abs 10 RAT auch nicht auf das Verfahren über die Nichtigkeitsberufung anzuwenden.

Zur Beschwer des Berufungswerbers der Nichtigkeit eines Versäumungsurteiles trotz Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO geltend macht.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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