Die Bestimmungen des § 23 Abs 9 RAT ist in ausdehnender Auslegung des § 23 Abs 10 RAT auch nicht auf das Verfahren über die Nichtigkeitsberufung anzuwenden.
Zur Beschwer des Berufungswerbers der Nichtigkeit eines Versäumungsurteiles trotz Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO geltend macht.