RS OGH 2001/2/22 6Ob9/01v, 6Ob131/01k, 6Ob163/04w, 6Ob212/08g, 6Ob165/12a

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Norm

EheG §69 Abs3
EheG §71
ZPO §502 Abs1 HI2

Rechtssatz

Ob die Subsidiarität der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten in Fällen der Unterhaltsbemessung nach § 69 Abs 3 EheG dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Vermögensverhältnisse und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und jene der primär unterhaltspflichtigen Verwandten des Unterhaltsberechtigten wie auch die jeweiligen Sorgepflichten der genannten Beteiligten sind für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob es der Billigkeit entspricht, den Unterhaltsbetrag ganz oder teilweise dem geschiedenen Ehegatten anzulasten oder ob die ehelichen Kinder - in Befolgung ihrer primären Unterhaltspflicht - für den Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ganz oder teilweise aufzukommen haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114832

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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