RS OGH 2001/2/22 6Ob9/01v, 1Ob190/06g, 6Ob212/08g, 6Ob242/10x, 1Ob129/13x

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Norm

EheG §69 Abs3

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 3 EheG ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von Billigkeitsüberlegungen abhängig, in deren Rahmen die Bedürfnisse und die Vermögensverhältnisse und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach § 71 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114829

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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