Norm
EO §9 ARechtssatz
War Gegenstand des Titelverfahrens die Verpflichtung auf Herausgabe eines Legats, kann nach materiellem Recht nicht gesagt werden, den Erwerber einer Sache, die von einer vom Veräußerer verschiedene Person jemand anderem vermacht wurde, treffe allein wegen des Erwerbes der Sache gleich dem Veräußerer die Verpflichtung zu deren Übergabe an den Legatar. Eine Erstreckung der Rechtskraft des Exekutionstitels auf den Verpflichteten kann nicht angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115033Im RIS seit
28.03.2001Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019