RS OGH 2001/2/26 3Ob28/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2001
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Norm

ABGB §176 B
ABGB §177 Abs1 B
EheG §55a

Rechtssatz

Aus der Judikatur kann nicht abgeleitet werden, ein Scheidungsvergleich dürfe nur als Ganzes oder gar nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden. Eine Abänderung des Vergleichs kann in der Versagung der Genehmigung nur der Regelung der Ausübung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit dem Kind nicht gesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114986

Dokumentnummer

JJR_20010226_OGH0002_0030OB00028_01S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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