Norm
ABGB §176 BRechtssatz
Aus der Judikatur kann nicht abgeleitet werden, ein Scheidungsvergleich dürfe nur als Ganzes oder gar nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden. Eine Abänderung des Vergleichs kann in der Versagung der Genehmigung nur der Regelung der Ausübung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit dem Kind nicht gesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114986Dokumentnummer
JJR_20010226_OGH0002_0030OB00028_01S0000_001