Norm
UbG §3Rechtssatz
Da der Kläger das Rettungspersonal mit dem Umbringen bedrohte, die Mitarbeiter der Rettung den einschreitenden Polizeibeamten mitteilten, der Kläger habe schon oft angerufen und Selbstmordabsichten geäußert, er sei amtsbekannt, und sie seien beauftragt, ihn nur in Begleitung von Sicherheitswachebeamten aufzusuchen, weil er bereits mehrmals getobt habe und angeblich eine Schusswaffe besitze, da er sich ferner den Polizeibeamten gegenüber keineswegs kooperativ, sondern im Gegenteil überaus aggressiv zeigte sowie Drohungen und Beschimpfungen ausstieß, kann den Sicherheitswachebeamten kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Kläger sofort ins psychiatrische Krankenhaus überstellten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114881Dokumentnummer
JJR_20010227_OGH0002_0010OB00251_00V0000_005