Norm
MRG §1 Abs4 Z1Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat für Neubauten im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG bewusst nicht die Geltung der Bestimmung des § 12a MRG angeordnet, sondern mit Ausnahme der Vorschrift über den Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag nur ausnahmsweise eine Mietzinsvorschrift, nämlich die des § 46 MRG für Wohnungen im Eintrittsfall für anwendbar erklärt. Dass mit besonderen Vorschriften der MRG die Verhinderung und Sanierung gespaltener Mietverhältnisse bewirkt wird, macht deshalb noch keinen tragenden Gedanken des Bestandrechts daraus. Objekte, die dem MRG nicht unterliegen, sondern ausschließlich den bestandrechtlichen Vorschriften des ABGB, sowie Untermietverhältnisse, sind davon auch nicht tangiert. Durch die Anordnung des § 1 Abs 4 MRG bleiben - mit Ausnahme des Kündigungsschutzes - eben die Regelungen des ABGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114725Dokumentnummer
JJR_20010227_OGH0002_0050OB00192_00X0000_002