Norm
StPO §321Rechtssatz
Dem Umstand, dass sich der Vorsitzende in seiner Rechtsbelehrung im Zusammenhang mit der für § 3g VG erforderlichen Handlungstendenz (also der objektiven Tatseite) durch den Gebrauch des strafgesetzlichen Terminus der "Absicht" einer wegen der Diskrepanz zwischen Gesetzessprache und Umgangssprache problematischen Wortwahl bedient hat, kommt nach Lage des Falles keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die Rechtsbelehrung in einem gesonderten Abschnitt zutreffende und unmissverständliche Ausführungen darüber enthält, dass auf der subjektiven Tatseite bedingter Vorsatz genügt und es nicht auf ein einzelnes verwendetes Wort, sondern nur auf den Sinngehalt der Rechtsbelehrung insgesamt ankommt, sodass fallbezogen auszuschließen ist, dass die Geschworenen dadurch bei ihrer Wahrheitsfindung beirrt werden konnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114966Dokumentnummer
JJR_20010227_OGH0002_0140OS00005_0100000_001