Norm
AHG §1 Cd5Rechtssatz
Die Beurteilung, ob die Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG gegeben sind, hat in unterschiedlicher Intensität zu erfolgen. Von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes können medizinische Kenntnisse in einem Ausmaß, daß sie psychische Krankheiten einwandfrei erkennen und auch verlässlich beurteilen können müssten, ob bei einer Person die ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung beziehungsweise Gemeingefährdung anzunehmen sei, nicht erwartet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114872Dokumentnummer
JJR_20010227_OGH0002_0010OB00251_00V0000_001