Norm
ABGB §1154Rechtssatz
Dem Arbeitgeber steht lediglich zur Erzwingung von Aufklärungen über dienstliche Vorkommnisse (Überprüfung der Leistungsberichte), die mit der Entgeltberechnung nicht in einem konditionalen Pflichtenzusammenhang stehen, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Es verstößt geradezu gegen die Grundwertungen des Arbeitsrechts, einen (teilweisen) Verzicht auf Arbeitnehmerrechte durch "Retorsion" zu erzwingen. Selbst wenn ein Zurückbehaltungsrecht vertraglich vereinbart ist, vermag dieses die relativ zwingende Fälligkeitsbestimmung des § 1154 Abs 3 ABGB nicht zu umgehen. Dem Arbeitgeber steht selbst bei nicht ordnungsgemäßer Erbringung der Arbeitsleistung ein Entgeltrückbehaltungsrecht nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114752Dokumentnummer
JJR_20010228_OGH0002_009OBA00325_00K0000_001