Norm
AktG §219Rechtssatz
Bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nach den §§ 219 ff AktG beziehungsweise §§ 96 ff GmbHG kommt es nicht zu einem Übergang des Versicherungsverhältnisses im Sinne des § 69 VersVG. § 69 VersVG hat nur Veräußerungsfälle im Wege der Einzelrechtsnachfolge zum Inhalt, während es sich bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114787Im RIS seit
30.03.2001Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017