Norm
AktG §219Rechtssatz
Eine Doppelversicherung, die ex lege infolge des Überganges der Versicherungssache im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (hier: Verschmelzung) entsteht, kann ungeachtet der Art der Versicherungen beseitigt werden, wobei der übergegangene und damit "jüngere" Vertrag der Korrektur nach § 60 VersVG unterliegt. Auf die Kenntnis des Erwerbers (im Sinne des § 60 Abs 1 VersVG; Übernehmergesellschaft) kommt es hiebei nicht an. Weitere Voraussetzung für die Modifizierung des übergegangenen Vertrages in analoger Anwendung des § 60 VersVG ist die Identität desselben versicherten Interesses gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114789Dokumentnummer
JJR_20010228_OGH0002_0070OB00024_01G0000_003