RS OGH 2001/2/28 7Ob24/01g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2001
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Norm

AktG §219
GmbHG §96
VersVG §59
VersVG §60
VersVG §68 Abs2

Rechtssatz

Eine Doppelversicherung, die ex lege infolge des Überganges der Versicherungssache im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (hier: Verschmelzung) entsteht, kann ungeachtet der Art der Versicherungen beseitigt werden, wobei der übergegangene und damit "jüngere" Vertrag der Korrektur nach § 60 VersVG unterliegt. Auf die Kenntnis des Erwerbers (im Sinne des § 60 Abs 1 VersVG; Übernehmergesellschaft) kommt es hiebei nicht an. Weitere Voraussetzung für die Modifizierung des übergegangenen Vertrages in analoger Anwendung des § 60 VersVG ist die Identität desselben versicherten Interesses gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114789

Dokumentnummer

JJR_20010228_OGH0002_0070OB00024_01G0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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