RS OGH 2001/3/8 12Os165/00 (12Os166/00)

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Veröffentlicht am 08.03.2001
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Norm

SMG §28 Abs4 Z3 A
StPO §281 Abs1 Z10

Rechtssatz

Im Fall fortlaufend kontinuierlicher, den sogenannten Additionseffekt mitumfassender Tatbegehung mit Beziehung auf mehrere Suchtgifte steht die Tatbestandsverwirklichung nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG auch ohne detaillierte Quantifizierung der aus dem Reingehalt sämtlicher tatverfangenen Suchtgifte folgenden Summenmenge dann außer Zweifel, wenn die qualifikationsspezifische Übermenge nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits hinsichtlich eines der verschiedenen Suchtgifte tataktuell ist. Dass entsprechende Konstatierungen zum Reinheitsgehalt der anderen Suchtgifte fehlen, begründet diesfalls keinen entscheidenden Feststellungsmangel.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 165/00
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 12 Os 165/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114758

Dokumentnummer

JJR_20010308_OGH0002_0120OS00165_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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