Norm
SMG §28 Abs4 Z3 ARechtssatz
Im Fall fortlaufend kontinuierlicher, den sogenannten Additionseffekt mitumfassender Tatbegehung mit Beziehung auf mehrere Suchtgifte steht die Tatbestandsverwirklichung nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG auch ohne detaillierte Quantifizierung der aus dem Reingehalt sämtlicher tatverfangenen Suchtgifte folgenden Summenmenge dann außer Zweifel, wenn die qualifikationsspezifische Übermenge nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits hinsichtlich eines der verschiedenen Suchtgifte tataktuell ist. Dass entsprechende Konstatierungen zum Reinheitsgehalt der anderen Suchtgifte fehlen, begründet diesfalls keinen entscheidenden Feststellungsmangel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114758Dokumentnummer
JJR_20010308_OGH0002_0120OS00165_0000000_001